Begleiteter Umgang

Dieses Angebot richtet sich als Beratungs- und Unterstützungsangebot an Familien, die aus unterschiedlichen Gründen nicht mehr zusammenleben können aber dennoch einen regelmäßigen Kontakt zwischen Kindern, beider Elternteile oder andere wichtige Bezugspersonen wünschen, diesen aber nicht allein bewältigen können. Grundlage dabei ist das Recht des Kindes mit beiden Elternteilen Kontakt zu haben. Die Orientierung erfolgt an den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen, sofern diese dem Kindeswohl entsprechen. Wesentliches Ziel ist die Anbahnung oder Erhaltung der emotionalen und sozialen Bindung zu beiden Elternteilen. Abhängig von der Ausgangssituation gibt es verschieden Formen der Gestaltung des Umgangs. Je nach Form der Umgangsregelung ergeben sich unterschiedliche Ziele. Zielabsprachen sollten vor Aufnahme des Umgangs gemeinsam erarbeitet werden.


  • Förderung der kindlichen/jugendlichen Identitätsentwicklung im Kontakt zu beiden Elternteilen oder ihm wichtigen Bezugspersonen
  • Aufrechterhaltung, Entwicklung oder Verbesserung der Beziehung und Bindung
  • Vermeidung von Kontakt- und Beziehungsabbrüchen Verringerung der Belastung für das Kind/Jugendlichen
  • Unterstützung der Eltern/Bezugspersonen in der Wahrnehmung von Bedürfnissen und Belangen des Kindes/Jugendlichen
  • Unterstützung der Eltern in ihrer Interaktionsfähigkeit zum Kind/Jugendlichen
  • Verringerung von Konflikten
  • Unterstützung der Verselbständigung des Umgangkontaktes



Rechtliche Grundlage § 18 Abs.3 SGBVIII

Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach §1684 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie sollen darin unterstützt werden, dass die Personen, die nach Maßgabe der §§1684 und 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbartet Umgangsregelungen soll vermittelt werden und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.